Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Convivio mundi e.V". Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Verwirklichung des Zwecks

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung eines Menschenbildes, das den Menschen im universellen Sinne als vernunftbegabt versteht, alle Kulturen umfasst und die Schönheit der menschlichen Seele besonders zum Ausdruck bringt, sei es in Kunst oder Wissenschaft. Dieses Menschenbild führt das Verhältnis zwischen Mensch und Natur zur Harmonie. Es sucht Kulturen und Religionen und alle Menschen zu verbinden - arm und reich, jung und alt, krank und gesund, behinderte und nicht behinderte Menschen. Der Verein fördert damit Zwecke der Bildung.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

* die Durchführung von Seminaren sowie Tagungen und öffentlichen Vorträgen
* das Rezitieren und Darstellen literarischer Werke aller Kulturen und Zeiten
* den Aufbau eines Forschungskreises zur Erarbeitung der philosophischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für das Gemeinwohl
* den Aufbau von Lesezirkeln, um die Schönheit, Universalität und Zeitlosigkeit dieses Menschenbildes in Literatur und Wissenschaft zu erfahren und zu vermitteln
* den Aufbau von Arbeitsgruppen:
- um die Sprachkompetenz und Kenntnis der Literatur bei Kindern und Jugendlichen zu fördern
- um die Integration von Migranten durch die Förderung der Kenntnis der deutschen Literatur und der Literatur ihrer Heimatländer zu verbessern
- um die Kenntnis des Musikguts zu pflegen
- um Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die bahnbrechenden Entdeckungen im Bereich der Naturwissenschaft durch Experimente und Projekte nahe zu bringen
* Übersetzungen literarischer Werke anderer Kulturkreise
* die mögliche Publizierung einer Vereinsmitteilung

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus diesen Mitteln und haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesellschaft e.V. (eingetragen beim Amtsgericht Hannover VR Nr. 3430), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor der Anmeldung zum Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Verein unterscheidet aktive (ordentliche) und fördernde (außerordentliche) Mitglieder und kann Ehrenmitglieder haben.

(2) Aktive Mitglieder erklären sich bereit, die Arbeit des Vereins in besonderer Weise und aktiv zu unterstützen. Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die aktive Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn sie vom Vorstand schriftlich bestätigt wird.

(3) Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, haben dort jedoch kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn der Vorstand der Beitrittserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.

(4) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge der fördernden Mitglieder können höher angesetzt werden als die der aktiven Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, eine schriftliche Austrittserklärung, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Streichung eines Mitglieds von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist nur zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines vollständigen Beitrages mehr als sechs Monate in Verzug ist und auf zwei im Abstand von mindestens vier Wochen erteilte schriftliche Mahnungen nicht durch Zahlung reagiert hat; die zweite Mahnung muss die Androhung der Streichung von der Mitgliederliste beinhalten. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Ist die Berufung rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegt, so hat der Vorstand auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Dem Betroffenen ist bei der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Eine gerichtliche Nachprüfung der sachlichen Berechtigung der Ausschließung findet nicht statt.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge nicht statt.

(7) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind nicht beitragspflichtig.

§ 4 Organe

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben gebildet werden.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Vorstandsmitgliedern, mindestens aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Jedes der Vorstandsmitglieder kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.

(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der Mitgliederversammlung durch Abstimmung in getrennten Wahlgängen. Die Amtsdauer der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Jedoch bleibt der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Für den Fall, daß ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheidet, kann der verbleibende Vorstand für den Rest seiner Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied als kommissarisches Mitglied des Vorstands kooptieren.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(5) Im Zusammenhang mit der für den Verein ausgeübten Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstands Anspruch auf Erstattung des hierbei tatsächlich entstandenen Aufwands. Fahrt- und Reisekosten dürfen jedoch nur in Höhe der lohnsteuerlich zulässigen Pauschalen erstattet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, falls die Lage des Vereins es erfordert. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form. Sie wird den Mitgliedern unter Bekanntgabe von Datum, Zeit und Ort mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugestellt. Der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung zählen bei der Berechnung der Frist nicht mit. Die Einladung kann durch Bekanntgabe in der Vereinsmitteilung erfolgen.
(3) In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen folgende Aufgaben:

* Wahl des Vorstands
* Entgegennahme des Rechenschaftsberichts
* Entlastung des Vorstands
* Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit
* Satzungsänderungen
* Entscheidung über Berufungen gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
* Sonstige in der Satzung genannte Aufgaben

(4) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit von Rechts wegen keine größere Mehrheit erforderlich ist.

(5) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und können von jedem Mitglied eingesehen werden. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen die Niederschrift.

§ 7 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zur Auflösung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am
17. Januar 2007 beschlossen und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister Hannover in Kraft. (16.02.2007)



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